Lieferungs-und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsabschluss
1.Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Preise
1. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Dies gilt längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, sofern keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise gelten ab Druckerei. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind darin nicht enthalten.
2.Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die auf Veranlassung des Auftraggebers erstellt wurden, werden berechnet.
§ 3 Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht-, Porto-, Versicherungs- oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird am Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Hohlschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind sofort zahlbar. Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3.Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.
5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 4 Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor. Er haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die transportdurchführende Person übergeben wurde.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterial und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten aus der Verpackungsverordnung Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen zu den üblichen Geschäftszeiten im Betrieb des Auftragnehmers zurückgeben, sofern er sich rechtzeitig vorher angemeldet hat, es sei denn, ihm wurde eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, sofern ihm keine andere Annahme-/Sammelstelle benannt wurde. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware bzw. bei Folgelieferungen nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist die benannte Annahmestelle/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsarten sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu verlangen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: 2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung von Waren, die sich im Eigentum des Auftragnehmers befinden, ist dieser als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Werden Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
§ 6 Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über, sofern es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die trotz unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
§ 7 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit die folgenden Regelungen:
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, wenn dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßige und wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
§ 9 Datenschutz
Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und sie vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.
§ 10 Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung des Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Er hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
§ 11 Impressum
Mit Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er ein überwiegendes Interesse daran hat.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
dialogic GmbH | 82362 Weilheim
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